Satzung
FRÄNKISCHE MUSEUMS-EISENBAHN E.V. NÜRNBERG
Klingenhofstraße 70
90411 Nürnberg
1.
Name und Sitz des Vereins
1.1.
Name: "Fränkische Museums-Eisenbahn e.V. Nürnberg" abgekürzt FME
1.2.
Sitz: Nürnberg
1.3.
Der Verein ist seit 21.08.1985 beim Amtsgericht Nürnberg unter VR-Nr. 1969 im Vereinsregister eingetragen.
2.
Zweck des Vereins
2.1.
Interesse und Verständnis für die Geschichte der Eisenbahnen als wichtigen Teil der Technikgeschichte und
Industrialisierung zu wecken und zu pflegen.
2.2.
Studien über die Geschichte der Eisenbahn und wissenschaftliche Arbeit auf diesem Gebiet zu fördern.
2.3.
Wertvolle Zeugnisse der Eisenbahngeschichte als Denkmäler der Technik, die unsere Zeit und unser Leben
mitgestaltet haben, zu erhalten.
3.
Ziele des Vereins
3.1.
Errichtung und Betrieb eines Eisenbahnverkehrsunternehmens nach Allgemeinem Eisenbahngesetz mit
Fahrzeugen nach Ziffer 3.2.,
3.2.
betriebsfähige Erhaltung eisenbahngeschichtlich wertvoller Fahrzeuge,
3.3.
Herausgabe von Veröffentlichungen,
3.4.
Veranstaltung von Studienfahrten,
3.5.
Veranstaltung von Vorträgen, Führungen und Ausstellungen,
3.6.
Schaffung und Ausbau eigener Sammlungen,
3.7.
fördernde Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Institutionen, deren Ziele mit den Ziffern 3.2.
bis 3.5.dieser Satzung übereinstimmen.
4.
Gemeinnützigkeit des Vereins
4.1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 51 ff AO) und zwar insbesondere durch die Förderung
der Wissenschaft, des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege sowie von Kunst und Kultur auf dem Gebiet
des Eisenbahnwesens.
4.2.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.3.
Mittel und Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele des Vereins verwendet werden.
4.4.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keinerlei sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Gewähren Mitglieder dem Verein verzinsliche Darlehen, darf der Zinssatz nicht über dem Zinssatz
der deutschen Staatsanleihen mit vergleichbaren Laufzeiten liegen. Verpflegung in angemessenem Umfang
für Mitglieder während Fahrtveranstaltungen, Jahresversammlungen oder bei Einsätzen schwerer körperlicher
Arbeit gelten nicht als Zuwendung.
4.5.
Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht den Zwecken und Zielen des Vereins entsprechen, oder durch
unverhältnismäßige Sach- oder Geldzuwendungen begünstigt werden.
4.6.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4.7.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht dessen gesamtes
Vermögen auf die „Stiftung Deutsche Eisenbahn (SDE) – Dachstiftung der deutschen Eisenbahnmuseen und
Museums-Eisenbahnen“ über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
5.
Mitgliedschaft
5.1.
Der Verein besteht aus:
5.1.1.
ordentlichen Mitgliedern
5.1.2.
Ehrenmitgliedern
5.1.3.
Fördermitgliedern
5.2.
Mitglieder des Vereins können werden:
5.2.1.
natürliche Personen
5.2.2.
juristische Personen
5.3.
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unbedingt unter Angabe des
Namens, Berufs (freiwillig), Geburtsdatums und der Anschrift mit möglichen Kommunikationsverbindungen
schriftlich einzureichen.
5.4.
Minderjährige müssen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen
5.5.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme diese Satzung an. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Mit Aufnahme in den
Verein wird eine Aufnahmegebühr fällig. Diese ist nicht rückzahlbar und beträgt einen vollen Jahresbeitrag.
5.6.
Stimmberechtigt ist jedes volljährige, ordentliche Mitglied und Ehrenmit-glied auch als juristische Person
mit je einer Stimme.
6.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1.
Die Mitglieder sind berechtigt:
6.1.1.
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
6.1.2.
Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen, über alle Anträge abzustimmen und den Vorstand
zu wählen, soweit sie stimmberechtigt sind.
6.1.3.
Zum Bezug der Veröffentlichungen des Vereins zu Vorzugspreisen.
6.1.4.
Zur Teilnahme an Studienfahrten zu Vorzugspreisen.
6.1.5.
Zum freien Eintritt in öffentliche Sammlungen des Vereins.
6.2.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
6.2.1.
Zur Beachtung der vom Verein erlassenen Satzung und Beschlüsse.
6.2.2.
Zur Zahlung des Beitrags. Bei Zahlungsrückständen am Tag der Mitgliederversammlung ruhen die
Rechte der Mitgliedschaft bis zur vollständigen Zahlung des Beitrags.
6.3.
Die Mitgliedschaft erlischt:
6.3.1.
Bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds.
6.3.2.
Bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
6.3.3.
Durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss.
schriftlich dem Vorstand bis spätestens 30. November mitgeteilt sein.
6.3.4.
Durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann erfolgen, wenn das betroffene Mitglied den Zwecken
und Zielen zuwiderhandelt, sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des
Vereins zu schädigen. Über den Ausschluss entscheidet nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung
des Betroffenen allein der Vorstand. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
Der Ausschluss erfolgt fristlos. Ein Grund zum Ausschluss liegt auch vor, wenn ein Mitglied seinen
Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet hat und eine zweimalige Mahnung
erfolglos ist.
6.4.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um Arbeit und Ziele des Vereins besonders verdient
gemacht hat. Hierzu ist der Beschluss des Vorstands mit Bestätigung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von den Pflichten nach Ziffer
6.2.2. entbunden.
7.
Beitrag
7.1.
Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
7.2.
Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten, für das jeweilige Geschäftsjahr bis zum 15. Januar zur Zahlung fällig
und soll i. d. R. im Lastschriftverfahren durch den Verein eingezogen werden. Das Mitglied ist verpflichtet,
Änderungen der Kontendaten spätesten 3 Wochen vor Fälligkeit dem Verein mitzuteilen.
7.3.
Der Vorstand kann in Einzelfällen nach Ermessen Sonderregelungen hin-sichtlich der Beitragspflicht und
Zahlung vornehmen. Insbesondere Mitgliedern, die unverschuldet in Notlage geraten sind, können Beiträge ein
Jahr über den Schluss des betreffenden Vereinsjahres hinaus gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz
oder teilweise erlassen werden.
8.
Geschäftsjahr
8.1.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zum Abschluss des Geschäftsjahres muss die Kassenprüfung durchgeführt
werden. Stichtag ist der 31. Dezember.
8.2.
Die Kassenprüfung ist von zwei Kassenprüfern vorzunehmen, die nicht der Vereinsführung angehören und im
Voraus von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Der Schatzmeister oder im Verhinderungsfall ein
Mitglied des Vorstands hat bei der Kassenprüfung für Rückfragen u. a. anwesend zu sein.
8.3.
Nach abgeschlossener Prüfung ist der Kassenprüfungsbericht spätestens 10 Tage nach Prüfungsabschluss
dem Vorstand vorzulegen.
8.4.
Der Kassenprüfungsbericht wird als Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung vorgetragen.
8.5.
Zur Ermittlung des jeweiligen Vereinsvermögens ist vor der Mitgliederversammlung, die mit Vorstandswahlen
verbunden ist, eine Inventur durchzuführen. Deren Ergebnis ist dem amtierenden Vorstand mindestens
4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.
9.
Organe des Vereins
9.1.
Mitgliederversammlung
9.2.
Vorstand
10.
Vertretung und Verwaltung des Vereins
10.1.
Der Vorstand besteht aus:
10.1.1.
dem ersten Vorsitzenden,
10.1.2.
dem zweiten Vorsitzenden,
10.1.3.
dem dritten Vorsitzenden,
10.1.4.
dem Schatzmeister,
10.1.5.
dem Schriftführer,
10.1.6.
dem Technischen Leiter,
10.1.7.
dem Museumsleiter.
10.2.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt per Akklamation.
Wenn mehr als 10 % der Stimmberechtigten dagegen stimmen, ist diese schriftlich in geheimer Abstimmung
vorzunehmen. Für Dauer und Durchführung der Wahl werden ein Wahlleiter und mindestens ein Wahlhelfer
aus der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Wahlleiter überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der
Wahl. Insbesondere befragt er vor der Wahl die jeweiligen Kandidaten, ob sie im Falle einer Wahl die Wahl
annehmen.
10.3.
Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.
10.4.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ordnet der Vorstand seine
Aufgabenbereiche neu und ergänzt sich für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch
Nachwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder. Diese Änderung im Vorstand ist durch die nächste Mitglieder-
versammlung zu bestätigen. Bei Nichtbestätigung wird unverzüglich die Neuwahl für die Ergänzung des
Vorstands erforderlich.
10.5.
Die aufgrund gesetzlicher Vorgaben für den Eisenbahnverkehr zu bestellenden Eisenbahnbetriebsleiter (EBL,
EBLV und öBL) werden vom Vorstand beauftragt und sind im Vorstand als Beirat für eisenbahnspezifisch
sicherheitsrelevante Belange ohne Einschränkung stimmberechtigt. Diese Regelung entfällt, wenn die
Eisenbahnbetriebsleiter von der Mitgliederversammlung direkt in den Vorstand gewählt sind.
10.6.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale,
angemessene Tätigkeitsvergütung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz beschließen.
11.
Geschäftsbereich des Vereins
11.1.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem der drei Vorsitzenden nach Ziffer 10.1.1. bis
10.1.3. vertreten.
11.2.
Der Vorstand führt im Innenverhältnis die laufenden Geschäfte des Vereins und gibt sich eine Geschäfts-
ordnung. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
11.3.
Für Abschlüsse von Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzellfall im Innenverhältnis mit mehr als 25.000 €
belasten, benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
11.4.
Über Aufnahme von Darlehen entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung.
11.5.
Abschlüsse von Rechtsgeschäften, die im direkten Zusammenhang von Sonderfahrten stehen und den Verein
im Einzellfall im Innenverhältnis mit mehr als 25.000 € belasten, entscheidet der Vorstand.
11.6.
Abschlüsse von Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall im Innenverhältnis von über 1.000 € bis 25.000 €
belasten, entscheidet der Vorstand.
11.7.
Die Entscheidungsbefugnis für Abschlüsse von Rechtsgeschäften, die den Verein im Geschäftsjahr im
Innenverhältnis von über 1.000 € bis 15.000 € belasten, kann der Vorstand im Rahmen eines Finanzplanes
auf einzelne Funktionsträger im Verein schriftlich übertragen.
11.8.
Beschlüsse:
11.8.1.
Die Vorstandsversammlung wird von einem der drei Vorsitzenden nach Ziffer 10.1.1. bis 10.1.3.
einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes, bei
eisenbahnspezifisch sicherheitsrelevanten Belangen auch die des Beirats, anwesend sind.
11.8.2.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
11.8.3.
Überträgt die Mitgliederversammlung ihre Entscheidungsbefugnis aus Ziffer 11.3. an den Vorstand,
kann sie Änderungen zur Beschlussfähigkeit und Stimmenmehrheit nach Ziffer 11.8.1. und 11.8.2.
beschließen.
12.
Ordentliche Mitgliederversammlung
12.1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im zweiten Drittel des Kalenderjahres statt. Sie wird durch
schriftliche Mitteilung an die Mitglieder einberufen. Die Einberufung muss mindestens 3 Wochen vor dem Termin
der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzulegende Tagesordnung enthalten.
12.2.
Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab.
12.3.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
12.3.1.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
12.3.1.1.
die Genehmigung des Jahresabschlussberichtes des abgelaufenen Geschäftsjahres,
12.3.1.2.
die Entlastung des Vorstandes,
12.3.1.3.
ggf. die Neuwahl des Vorstandes,
12.3.1.4.
Satzungsänderungen,
12.3.1.5.
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
12.3.1.6.
Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
12.3.1.7.
Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen.
12.3.2.
Die Mitgliederversammlung wird von einem der drei Vorsitzenden nach Ziffer 10.1.1. bis 10.1.3.
geleitet.
12.3.3.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Stimmrechte anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Versammlung frühestens nach Ablauf einer Woche einzuberufen.
Diese zweite Versammlung ist ohne Berücksichtigung der Zahl anwesender Stimmrechte
beschlussfähig.
12.3.4.
Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
12.3.5.
Bei Stimmengleichheit im Falle einer Wahl entscheidet das Los, in allen anderen Fällen die Stimme des
Versammlungsleiters.
12.3.6.
Bei Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist Anwesenheit von mindestens 30% der
Stimmrechte erforderlich.
12.3.7.
Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein ist
Anwesenheit von mindestens 50% der Stimmrechte erforderlich.
12.3.8.
Bei Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins oder Fusion mit einem anderen Verein ist
Stimmenmehrheit von Zweidritteln erforderlich.
12.3.9.
Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
12.3.10.
Personelle Änderungen der Vorsitzenden sowie Änderungen der Satzung sind dem Vereinsregister
anzuzeigen.
12.4.
Stellen von Anträgen:
12.4.1.
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor dem
festgesetzten Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung
einzureichen. Dringlichkeitsanträge können noch während der Versammlung behandelt werden,
nachdem die Mitgliederversammlung sie mit Mehrheit als solche angenommen hat.
12.4.2.
In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit einfacher Mehrheit zu beschließen, dass über
einen Antrag nur die für das entsprechende Sachgebiet zuständigen Ausschüsse bzw. Arbeits-
gemeinschaften abstimmen können.
12.5.
Bevollmächtigung im Verhinderungsfall:
12.5.1.
Ein stimmberechtigtes Mitglied, das an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindert ist, kann
ein anderes Mitglied nach Ziffer 5.1.1. und 5.1.2. bevollmächtigen.
12.5.2.
In der Vollmacht können zu den einzelnen Tagesordnungspunkten eindeutige Weisungen erteilt werden.
12.5.3.
Die Vollmacht ist schriftlich, mit rechtsgültiger Unterschrift des an der Teilnahme verhinderten stimm-
berechtigten Mitglieds an das bevollmächtigte Mitglied auszuhändigen oder dem Versammlungsleiter
zu übersenden.
12.5.4.
Bis zu 3 Stimmrechtsübertragungen auf ein Mitglied sind möglich.
13.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
13.1.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
13.2.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter
Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierfür
gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
14.
Satzungsänderung
14.1.
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
14.2.
Mit der Einladung der Versammlung ist die Formulierung der zu ändernden Titel der Satzung bekanntzugeben.
14.3.
Beschlussfähigkeit und Stimmenmehrheit richten sich nach Ziffer 12.3.6. und 12.3.8.
15.
Ausschüsse
15.1.
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens
Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Insbesondere kommen folgende Ausschüsse infrage:
15.1.1.
Verwaltungs- und Finanzausschuss,
15.1.2.
Technischer Ausschuss und Planungsausschuss.
15.2.
Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden.
16.
Arbeitsgemeinschaften
16.1.
Arbeitsgemeinschaften, Arbeitsgruppen können nach Bedarf in Absprache mit dem Vorstand gebildet werden.
17.
Auflösung des Vereins
17.1.
Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein kann nur durch die Mitglieder-
versammlung beschlossen werden.
17.2.
Beschlussfähigkeit und Stimmenmehrheit richten sich nach Ziffer 12.3.7. und 12.3.8.
17.3.
Wird durch die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein
beschlossen, so hat diese unmittelbar darauf mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu bestellen,
welche nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Liquidatoren haben insbesondere die Übertragung des
Vermögens nach der satzungsgemäßen Bestimmung zu besorgen.
Geschrieben, geändert und von der Mitgliederversammlung bestätigt:
Nürnberg, 28. September 2012
Hans-Peter Schenk
Dr. Ekkehard Wagner
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender